Arbeitnehmer, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (401,00 € bis 800,00 €) beschäftigt sind, können in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zahlen (§ 163 Abs. 10 Satz 6 SGB VI).

Durch den Verzicht auf die besonderen Regelungen zur Gleitzone werden die damit verbundenen rentenminderden Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden.

Gleitzonen-Regelung [68 KB]